3.4. Die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren damaligen Verteidiger) begründete ihr Gesuch um amtliche Verteidigung im Hauptverfahren mit einer akuten Verzweiflung und Überforderung, mithin mit Zuständen, welche durchaus Manifestationen eines vorbestehenden psychischen Leidens sein können. Konkrete Hinweise für solch ein vorbestehendes Leiden gibt es vorliegend aber nicht, auch nicht in den von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Rechtsschriften. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Strafanzeige der Beschwerdeführerin datiert vom 15. Januar 2024 (act. 135 ff.) in ihrer hierzu ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Februar 2024 (act.