3.2. Die Beschwerdeführerin ist – soweit ersichtlich – nicht gesetzlich vertreten. Hinweise dafür, dass sie aus körperlichen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könnte, gibt es keine. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin (i.S.v. Art. 130 lit. c StPO) wegen ihres geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. 3.3. Von einer Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden (i.S.v. Art. 130 lit. c StPO) ist nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indizien -5- auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.2 und 2.3).