Weder die Voraussetzungen von Art. 130 lit. c StPO noch diejenigen "nach Art. 132 StPO" seien erfüllt. 3. 3.1. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.