Konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geistigen Zustandes nicht in der Lage sein könnte, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau (in E. 3 der angefochtenen Verfügung) nicht. Begründend führte er aus, dass es sich um einen Bagatellfall handle, der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Der Sachverhalt sei von Amtes wegen festzustellen und der Grundsatz in dubio pro reo sei zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe nicht darzulegen vermocht, warum sie den sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht gewachsen sein soll. Weder die Voraussetzungen von Art.