Beispielhaft verwies er auf eine hierfür ursächliche Abhängigkeitserkrankung oder wenn sich zeige, dass eine Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebe (vgl. hierzu auch NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 130 StPO).