2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies zunächst (in E. 2 der angefochtenen Verfügung) zutreffend darauf hin, dass als Einschränkungen des geistigen Zustandes i.S.v. Art. 130 lit. c StPO jegliche Formen von geistiger Behinderung (auch leichteste) zu betrachten seien, die Zweifel daran weckten, dass die betroffene Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt verstehe. Beispielhaft verwies er auf eine hierfür ursächliche Abhängigkeitserkrankung oder wenn sich zeige, dass eine Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebe (vgl. hierzu auch NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.