2. 2.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damals freigewählten Verteidiger Rechtsanwalt D._____, berief sich in ihrem für das Hauptverfahren gestellten Gesuch um amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. c StPO auf eine offensichtliche Unfähigkeit ihrerseits, sich selbst zu verteidigen. Sie begründete dies mit der Art und Weise, wie sie Rechtsschriften verfasse. In diesen manifestiere sich offensichtlich eine akute Verzweiflung und Überforderung. Sie wiederhole sich laufend, greife zu verbalen Attacken und schreibe in Grossbuchstaben, weil sie keinen anderen Weg sehe, sich Gehör zu verschaffen.