1.3. Am 19. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D._____, Zürich, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wiederum unter Bezugnahme auf Art. 130 lit. c StPO die Gewährung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau wies dieses Gesuch am 19. August 2024 ab. 2. 2.1. Am 4. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl vom 1. Mai 2024 als Anklage dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.