Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.336 (ST.2024.232; STA.2024.2849) Art. 65 Entscheid vom 4. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. November gegenstand 2024 betreffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 1. Mai 2024 einen Straf- befehl (ST.2024.2849) gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher An- schuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Dieser wurde der Be- schwerdeführerin am 15. Juli 2024 ausgehändigt. Mit bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau am 18. Juli 2024 eingegangenem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. 1.2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C._____, Zürich, beantragte am 24. Juli 2024 die Einsetzung von Rechtsanwalt C._____ als amtlicher Verteidiger, weil sie i.S.v. Art. 130 lit. c StPO nicht in der Lage sei, ihre Rechte im Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu wahren. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte Rechtsanwalt C._____ mit Schreiben vom 19. August 2024 mit, diesen Antrag wegen zwischenzeitlich erfolgter Mandatsniederlegung als hinfällig geworden zu betrachten. 1.3. Am 19. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D._____, Zürich, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wiederum unter Bezugnahme auf Art. 130 lit. c StPO die Gewährung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau wies dieses Gesuch am 19. August 2024 ab. 2. 2.1. Am 4. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl vom 1. Mai 2024 als Anklage dem Präsidenten des Bezirksge- richts Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D._____, beim Präsidenten des Bezirksge- richts Aarau die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Hauptver- fahren, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. c StPO gegeben seien. 2.3. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies der Präsident des Bezirksge- richts Aarau das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. November 2024 zugestellt. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 19. November 2024 zeigte Rechtsanwalt D._____ dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau die Niederlegung seines Mandats an. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 21. November 2024 beantragte die Beschwerdefüh- rerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Be- zirksgerichts Aarau vom 8. November 2024 und die Gewährung der amtli- chen Verteidigung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.3. Am 4. und 19. Februar 2024 erfolgten weitere Eingaben der Beschwerde- führerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. November 2024, mit der ihr Gesuch um Ge- währung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Ihre weiteren Eingaben vom 4. und 19. Februar 2024 stehen hingegen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dieser Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damals freigewählten Ver- teidiger Rechtsanwalt D._____, berief sich in ihrem für das Hauptverfahren gestellten Gesuch um amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. c StPO auf eine offensichtliche Unfähigkeit ihrerseits, sich selbst zu verteidigen. Sie begründete dies mit der Art und Weise, wie sie Rechtsschriften verfasse. In diesen manifestiere sich offensichtlich eine akute Verzweiflung und Überforderung. Sie wiederhole sich laufend, greife zu verbalen Attacken und schreibe in Grossbuchstaben, weil sie keinen anderen Weg sehe, sich Gehör zu verschaffen. Sie reiche sogar Korrespondenz mit ihren Anwälten -4- ein, die den Strafverfolgungsbehörden vernünftigerweise nicht zur Verfü- gung gestellt werden sollte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies zunächst (in E. 2 der ange- fochtenen Verfügung) zutreffend darauf hin, dass als Einschränkungen des geistigen Zustandes i.S.v. Art. 130 lit. c StPO jegliche Formen von geistiger Behinderung (auch leichteste) zu betrachten seien, die Zweifel daran weck- ten, dass die betroffene Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt verstehe. Beispielhaft verwies er auf eine hierfür ursächliche Abhängig- keitserkrankung oder wenn sich zeige, dass eine Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebe (vgl. hierzu auch NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 130 StPO). Konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geistigen Zustandes nicht in der Lage sein könnte, ihre Verfahrensinteressen ausrei- chend zu wahren, erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau (in E. 3 der angefochtenen Verfügung) nicht. Begründend führte er aus, dass es sich um einen Bagatellfall handle, der weder in tatsächlicher noch recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Der Sachverhalt sei von Amtes wegen festzustellen und der Grundsatz in dubio pro reo sei zu beachten. Die Be- schwerdeführerin habe nicht darzulegen vermocht, warum sie den sich stel- lenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht gewachsen sein soll. Weder die Voraussetzungen von Art. 130 lit. c StPO noch diejenigen "nach Art. 132 StPO" seien erfüllt. 3. 3.1. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt wer- den, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. 3.2. Die Beschwerdeführerin ist – soweit ersichtlich – nicht gesetzlich vertreten. Hinweise dafür, dass sie aus körperlichen Gründen ihre Verfahrensinteres- sen nicht ausreichend wahren könnte, gibt es keine. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin (i.S.v. Art. 130 lit. c StPO) wegen ihres geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht aus- reichend wahren kann. 3.3. Von einer Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden (i.S.v. Art. 130 lit. c StPO) ist nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indizien -5- auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.2 und 2.3). Unter "anderen Gründen" sind solche zu verstehen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Verteidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie kör- perliche und geistige Beeinträchtigungen (BGE 143 I 164 E. 2.4.4). 3.4. Die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren damaligen Verteidiger) be- gründete ihr Gesuch um amtliche Verteidigung im Hauptverfahren mit einer akuten Verzweiflung und Überforderung, mithin mit Zuständen, welche durchaus Manifestationen eines vorbestehenden psychischen Leidens sein können. Konkrete Hinweise für solch ein vorbestehendes Leiden gibt es vorliegend aber nicht, auch nicht in den von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Rechtsschriften. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Strafanzeige der Beschwerdeführerin datiert vom 15. Januar 2024 (act. 135 ff.) in ihrer hierzu ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Februar 2024 (act. 139 ff.) als unverständlich und offensichtlich querulatorisch bezeichnete, handelte es sich dabei nicht um eine eigentlich wirre Eingabe, bei der noch nicht einmal zu erkennen gewesen wäre, um was es der Beschwerdeführerin überhaupt ging. Ihre Strafanzeige zielte vielmehr erkennbar darauf ab, sich mittels des Strafrechts gegen vom Ver- ein E._____ bzw. vom Privatkläger gegen sie erhobene Vorwürfe zu ver- wehren (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.4, E. 5.6 und E. 5.7). Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Strafanzeige unbedacht und leichtfer- tig oder gar rechtsmissbräuchlich erstattet haben sollte oder mit ihrer For- mulierung überfordert gewesen sein sollte, gäbe es keine konkrete Veran- lassung, dies auf ein vorbestehendes psychisches Leiden bzw. einen geistigen Zustand i.S.v. Art. 130 lit. c StPO zurückzuführen. Dies gilt sinn- gemäss auch für ihre anderen Rechtsschriften. 3.5. Dass eine Person durch eine situationsbedingte Verzweiflung in einen psy- chischen Zustand versetzt wird, in dem sie (im Sinne eines sog. "anderen Grundes") ähnlich wie bei einem eigentlich psychischen Leiden nicht mehr als prozessfähig zu betrachten ist, ist zwar denkbar. Dies setzte aber voraus, dass die Beschwerdeführerin wegen einer als aussichtslos und be- drohlich empfundenen Situation nur noch sehr eingeschränkt in der Lage wäre, vernünftig zu denken und zu handeln. Dafür, dass die Beschwerde- führerin wegen des gegen sie am 1. Mai 2024 erlassenen Strafbefehls in einen solchen Zustand geraten sein könnte, gibt es jedoch keine konkreten Hinweise, auch nicht in den von ihr selbst verfassten Rechtsschriften. Ver- gleicht man etwa ihre Strafanzeige datiert vom 15. Januar 2024, die Anlass für das vorliegende Strafverfahren gegen sie gab, mit ihrer Einsprache da- tiert vom 16. Juli 2024 (act. 169 ff.) oder ihrer Beschwerde vom -6- 21. November 2024, weist nichts auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verzweiflung oder eine dadurch bedingte Überforderung der Beschwerde- führerin hin. Alle Eingaben sind ähnlich verständlich oder unverständlich formuliert, gleichen sich in ihrer Form und sind – wie bereits ausgeführt – erkennbar vom Willen der Beschwerdeführerin geprägt, sich mit (straf- )rechtlichen Mitteln gegen Vorwürfe oder vermeintliches Unrecht in ver- meintlich sachlicher Weise zu verwehren. Wenn die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde (zu Ziff. 6) etwa sinngemäss ausführte, im Falle eines Schuldspruchs mangels hinreichender finanzieller Mittel eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen zu müssen, legt dies nahe, dass sie die mit Anklage beantragte Geldstrafe in Berücksichtigung ihrer finanzi- ellen Verhältnisse für unverhältnismässig hält, was ein durchaus rechtser- heblicher Einwand sein kann (vgl. hierzu ANNETTE DOLGE, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 36 StGB) und zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung des gegen sie geführten Strafverfah- rens zutreffend erfasst und es ihr nicht wegen eines psychischen Leidens oder eines damit vergleichbaren anderen Zustandes ganz grundsätzlich i.S.v. Art. 130 lit. c StPO an der Fähigkeit mangelt, sich selbst zu verteidi- gen. 3.6. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung i.S.v. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO i.V.m. Art. 130 lit. c StPO als nicht erfüllt betrachtete, ist somit nicht zu be- anstanden. 4. Liegt (wie nach dem in E. 3 Ausgeführten vorliegend) kein Fall einer amtli- chen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor, ordnet die Ver- fahrensleitung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Vertei- digung an, wenn die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschul- digten Person geboten ist (vgl. nachfolgende E. 5) und die beschuldigte Person nicht über die hierfür erforderlichen Mittel verfügt (vgl. nachfolgende E. 6). 5. 5.1. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Notwen- dig ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, -7- dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Per- son ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächli- chen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6). Auch in Bagatellfällen besteht ausnahmsweise Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, so etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Aus- gang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Trag- weite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbe- willigung oder der elterlichen Sorge droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2). 5.2. Gegenstand des zur Anklage erhobenen Strafbefehls und damit des Haupt- verfahrens bildet (einzig) der Vorwurf der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte deswegen eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, mithin eine Sanktion, die der Annahme eines Bagatellfalls selbst dann nicht entgegenstünde, wenn die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mangels hinreichender finanzieller Mittel anstelle der Geld- strafe eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen müsste. Andere Gründe, warum der vorliegende Fall kein Bagatellfall in diesem Sinne sein sollte, nannte die Beschwerdeführerin weder mit Beschwerde noch in ihrem Antrag auf amtliche Verteidigung vom 18. Oktober 2024. Solche Gründe sind auch ansonsten nicht zu erkennen. Zu beachten ist aber, dass der Privatkläger anwaltlich vertreten ist und sich nur schon deshalb konkret die Frage stellt, ob der Grundsatz des fairen oder gerechten Verfahrens in ei- ner Art und Weise verletzt ist, dass trotz des Bagatellcharakters der Vor- würfe eine amtliche Verteidigung ausnahmsweise geboten ist. 5.3. Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilgehalt des Grundsatzes des fairen Verfahrens besagt, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren dem Ankläger möglichst gleichgestellt sein und gleich lange "Spiesse" ha- ben muss wie dieser (Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2003, 6S.214/2003 vom 29. August 2003 E. 2.1). Dies mit dem Zweck, eine korrekte Sachver- haltsermittlung zu begünstigen, der beschuldigten Person die wirksame Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen und den letztlich gefällten Strafrechtsentscheid zu legitimieren (LORENZ GARLAND, Waffen- gleichheit im Vorverfahren, 2019, S. 61 f.). Angewandt auf den vorliegen- den Fall geht es im Wesentlichen darum, dass die Beschwerdeführerin gleich wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau oder auch der Privatklä- ger in der Lage sein soll, ihren Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wirksam in das Hauptverfahren einzubringen. -8- Indem der Präsident des Bezirksgerichts Aarau in diesem Zusammenhang einzig auf den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz in dubio pro reo verwies, stellte er die Beschwerdeführerin nicht als eine Person dar, die für ihre Verfahrensinteressen selbst wirksam eintreten kann, sondern als eine bereits durch andere (als das Gebot der Waffengleichheit) Verfahrens- grundsätze bzw. das erkennende Gericht ausreichend geschützte Person. Mit solch allgemeinen, nicht auf die konkreten Verfahrensumstände Bezug nehmenden Ausführungen lässt sich (zumindest vorliegend) eine aus Gründen der Waffengleichheit gebotene amtliche Verteidigung aber nicht überzeugend ausschliessen, zumal die Rechtsschriften der Beschwerde- führerin nahelegen, dass sie nicht annähernd gleich wie der anwaltlich ver- tretene Privatkläger oder auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Lage ist, ihren Standpunkt im Hauptverfahren verständlich und plausi- bel (und damit wirksam) darzulegen. Ihre Eingaben sind in einem Ausmass schwer- bis unverständlich, dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie da- mit schlicht nicht gehört wird. Dass die massgeblichen Fallverhältnisse der- art klar wären, dass darüber ausnahmsweise hinweggesehen werden könnte, trifft – wie sogleich zu zeigen ist – nicht zu. 5.4. Der durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […], vertretene Privatkläger ist Ge- schäftsführer des Vereins E._____ (Wirtschaftsverband der Schweizeri- schen […]branche; act. 74 f.). Dieser erstattete am 13. Dezember 2023, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Hasler (eine Büropartnerin von Rechtsanwalt Alex Ertl), bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzung, Dro- hung, Nötigung, Betrugs, Erpressung, Verdachts auf (Steuer-)Betrug, Steu- erhinterziehung sowie sämtlicher weiterer in Frage kommender Strafnor- men (act. 76 ff.). Der Verein E._____ brachte vor, am 21. November 2023 über eine Firma der Beschwerdeführerin (die F._____ GmbH) für den 24. November 2023 Dolmetscherleistungen bestellt und den Rechnungs- betrag von Fr. 649.00 im Voraus bezahlt zu haben. Am 22. November 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass der eingeplante Dolmetscher einen Auto- unfall erlitten habe, weshalb die vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden könnten. Der Privatkläger habe die F._____ GmbH daraufhin auf- gefordert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen oder die Vorauszah- lung zurückzuerstatten, was mit "E-Mail-Terror" und einer absurden Scha- denersatzforderung von Seiten der F._____ GmbH (bzw. der Beschwerde- führerin) über Fr. 1'500.00 beantwortet worden sei (Rz. 35 – 43). Der Be- schwerdeführerin wurde in der Strafanzeige weiter vorgeworfen, diverse Online-Firmen zu betreiben, welche Fake-Dienstleistungen im Internet an- bieten würden (Rz. 31 – 33). Beantragt wurde unter anderem, die Be- schwerdeführerin sei zu verhaften und in Untersuchungshaft zu versetzen, verschiedene Bankkonten seien zu sperren und am Wohnsitz der Be- schwerdeführerin seien Unterlagen und elektronische Datenträger zu be- schlagnahmen. Zudem scheint der Privatkläger wegen des Falls auch mit -9- Medien in Kontakt getreten zu sein (vgl. hierzu etwa act. 637 und 641 sowie < https://www.ktipp.ch/ [...] >). Die Beschwerdeführerin bestätigte mit an die Gemeindekanzlei Q._____ adressiertem Schreiben datiert vom 15. Januar 2024 (auf S. 1) zwar, die vereinbarten Dolmetscherdienstleistungen nicht erbracht zu haben, be- hauptete aber, hierfür nicht zu haften. Der Privatkläger habe sie deswegen bombardiert, genötigt und erpresst und ihr mit Schadenersatzforderungen gedroht. Auch legte sie dem Privatkläger üble Nachrede bzw. geschäfts- schädigende Rezensionen zur Last, wofür sie Schadenersatz fordere. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihren gegen die Be- schwerdeführerin erhobenen Vorwurf der falschen Anschuldigung im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 1. Mai 2024 damit, dass die Beschwer- deführerin im besagten Schreiben an die Gemeindekanzlei Q._____ datiert vom 15. Januar 2024 den Privatkläger wahrheitswidrig bezichtigt habe, sie zu nötigen und zu erpressen. Die Gemeindekanzlei Q._____ habe dieses Schreiben an sie (die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) weitergeleitet, was die Beschwerdeführerin gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe die besagten Vorwürfe mit dem Ziel getätigt, gegen den Privatkläger eine Strafuntersuchung herbeizuführen. 5.5. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschul- digt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tat- handlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nicht- schuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Hand- lung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjek- tive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Be- schuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Be- hauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Aus dem Umstand, dass ein wegen einer Strafanzeige eröffnetes Verfah- ren eingestellt wurde, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, die Strafan- zeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben wor- den, wenn die Nichtschuld zum Zeitpunkt der Anzeigestellung gar noch nicht verbindlich festgestellt wurde. Dies gilt auch bei einer Strafanzeige, die in weiten Teilen eindeutig übertrieben oder grob fahrlässig erhoben wirkt. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss - 10 - unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2). 5.6. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Strafanzeige datiert vom 15. Januar 2024 ihren Nötigungs- und Erpressungsvorwurf erkennbar mit der Art und Weise, wie der Verein E._____ (bzw. der Privatkläger als des- sen Geschäftsführer) die ihres Erachtens ungerechtfertigte Forderung von Fr. 649.00 durchzusetzen versucht habe. Teil dieser Durchsetzungsbemü- hungen dürfte auch die zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons So- lothurn erstattete Strafanzeige vom 13. Dezember 2023 gewesen sein, in der nicht nur adhäsionsweise die von der Beschwerdeführerin bestrittene Forderung von Fr. 649.00 (zuzüglich 5 % Verzugszins seit 24. November 2023) geltend gemacht worden war, sondern auch für die Beschwerdefüh- rerin einschneidende Zwangsmassnahmen beantragt worden waren. 5.7. Zwar mag es Gründe für die Annahme geben, dass die Beschwerdeführerin ihre Nötigungs- und Erpressungsvorwürfe in ihrer Strafanzeige datiert vom 15. Januar 2024 wider besseres Wissen erhob. Solche Gründe lassen sich aber weder aus (nicht) stattgefundenen Untersuchungshandlungen noch aus der erst am 28. Februar 2024 ergangenen Nichtanhandnahmeverfü- gung ableiten, auf welche sich der Privatkläger in seiner Strafanzeige vom 11. März 2024 (act. 74) massgeblich berief, zumal die Nichtanhandnahme- verfügung nicht aufgrund einer materiellen Prüfung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin erging, sondern einzig wegen deren Unverständlich- keit. Die Vorwürfe des Vereins E._____ mit Strafanzeige vom 13. Dezember 2023 wirken zwar verständlich und plausibel begründet, wurden aber von der Beschwerdeführerin (wenn auch nicht mit verständlicher Begründung) bestritten und noch von keiner hierfür zuständigen Strafbehörde überzeu- gend materiell gewürdigt. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau womöglich gerade deshalb, weil sie auf die Ausführungen des Vereins E._____ abstellte, von einer "liquiden Beweislage" ausging und deshalb den Strafbefehl vom 1. Mai 2024 erliess (vgl. hierzu ihre Ausführungen mit Verfügung vom 19. August 2024 [act. 53 ff.]), ändert nichts daran, dass eine kritische Würdigung der Ausführungen des Vereins E._____ und des Pri- vatklägers (die beide durch Rechtsanwälte der gleichen Kanzlei vertreten sind) im anstehenden Hauptverfahren für die Beurteilung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung bedeutsam sein dürfte. Dabei besteht die konkrete Gefahr, dass auf diese verständlich und plausibel formulierten Ausführun- gen auch deshalb abgestellt wird, weil die Beschwerdeführerin auf sich al- lein gestellt offenbar nicht in der Lage ist, ihren gegenteiligen Standpunkt ähnlich plausibel und verständlich darzulegen und sich so Gehör zu ver- schaffen. Insofern sind die mit dem Waffengleichheitsgebot angestrebten - 11 - Zielsetzungen (vgl. vorstehende E. 5.3) als erheblich gefährdet zu betrach- ten, wenn die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren nicht amtlich vertei- digt ist. Eine amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin im anstehen- den Hauptverfahren ist deshalb trotz des Bagatellcharakters der gegen sie erhobenen Vorwürfe ausnahmsweise geboten. 6. 6.1. Anders als eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (not- wendige Verteidigung) setzt eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets den Nachweis der finanziellen Bedürf- tigkeit voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1). Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist dabei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der er- forderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. An die klare und gründliche Darstellung der finan- ziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). 6.2. Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um amtliche Vertei- digung vom 18.Oktober 2024 ausdrücklich nur eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 130 lit. c StPO beantragt hatte, hatte sie sich (damals noch freigewählt anwaltlich verteidigt) doch auch zu ihrer finanziellen Bedürftigkeit geäussert. Weil aber der Präsident des Bezirks- gerichts Aarau eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht als zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten er- achtete, hatte er sich zu diesen Ausführungen nicht weiter zu äussern und tat er dies auch nicht. Auch im Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Bedürftigkeit. Sie verwies auf ihre Ausführungen im Ge- such vom 18. Oktober 2024 (Beschwerde Rz. 8) und reichte ein bereits damals eingereichtes Formular betreffend ihre finanziellen Verhältnisse nochmals als Kopie ein. Die Beschwerdeführerin machte ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber bis anhin nicht im notwendigen Ausmass - 12 - transparent. Sie behauptete zwar (mittels Verweises auf ihr Gesuch vom 18. Oktober 2024), vom "Goodwill" anderer Personen zu leben und Schul- den zu machen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die "G._____ AG" sei inaktiv und generiere für sie kein Einkommen. Ihr einziger Vermö- genswert seien Fr. 8.06 auf ihrem "[…]-Konto". Selbst wenn die Beschwer- deführerin mittellos und überschuldet sein sollte, müssen ihr aber doch ge- wisse Einkünfte zur Bestreitung des Alltags zur Verfügung stehen und hätte sie diese nur schon deshalb offenlegen müssen, um glaubhaft zu machen, dass ihre finanziellen Verhältnisse tatsächlich so desolat wie von ihr be- hauptet sind. Dass sie darauf mit der Begründung verzichtete, dass es die Strafbehörden nichts angehe, wer sie unterstütze, und dass sie dies nicht offenlege, weil sie ansonsten auch noch diese Unterstützung verliere ("An- hang" des eingereichten Formulars), vermag nicht zu überzeugen. Von da- her ist es der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin behauptete Mittellosigkeit zu prü- fen. Nur schon deshalb ist ihre Beschwerde nicht in dem Sinne gutzuheis- sen, dass von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eine amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin für das anstehende Hauptverfahren i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet werden könnte. 6.3. Nachdem die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung waren und nicht nur fraglich ist, ob die im Beschwerdeverfahren auf sich allein gestellte Beschwerdeführerin um ihre Mitwirkungsobliegenheit bei der Feststellung ihrer finanziellen Ver- hältnisse und die Folgen einer Verletzung derselben wusste, sondern auch, ob sie in der Lage war, ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, ist die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. November 2024 aber auch nicht in Abweisung der Beschwerde zu schützen. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und ist die Sache zur Neubeurteilung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückzuweisen. Zu beachten ist dabei, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Be- schwerdeführerin auf sich allein gestellt in der Lage ist, ihre finanziellen Verhältnisse verständlich, plausibel und hinreichend substantiiert darzule- gen, zumal der Nachweis für die von ihr behauptete negative Tatsache, über kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen zu verfügen, un- ter den gegebenen Umständen (die Beschwerdeführerin scheint an ver- schiedenen Gesellschaften beteiligt und in verschiedene Strafverfahren in- volviert zu sein) kaum nur durch Abgabe einer blossen Erklärung hinrei- chend glaubhaft gemacht werden kann. Soweit der Präsident des Bezirks- gerichts Aarau das Gesuch um amtliche Verteidigung mangels finanzieller Bedürftigkeit abzuweisen gedenkt, wird er der Beschwerdeführerin daher - 13 - zumindest für die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse einen amtlichen Verteidiger beizuordnen haben. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Novem- ber 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen. 2. Soweit die Beschwerdeführerin anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 14 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard