4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Zivilverfahren nicht derart auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirkt, als sich eine Sistierung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Vielmehr liegen vorliegend Anhaltspunkte vor, die unabhängig vom Ergebnis des Zivilverfahrens auf eine Veruntreuung hinweisen. Zudem spricht vorliegend sowohl der Umstand, dass bis anhin keine Beweise erhoben wurden, als auch das Beschleunigungsgebot gegen eine Sistierung des Strafverfahrens. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 7. November 2024 aufzuheben.