Schliesslich wurden im vorliegenden Strafverfahren noch keine Beweise erhoben. Insbesondere wurden weder die Beteiligten wie die Beschuldigten 1 und 2 befragt noch allfällige Dokumente sichergestellt. Unter Berücksichtigung der in vielen Branchen üblichen Aufbewahrungsfrist von Dokumenten von 10 Jahren, des bis ins Jahr 2014 zurückreichenden Sachverhalts sowie des Umstands, dass das Erinnerungsvermögen der Beteiligten - 11 - mit zunehmender Zeit naturgemäss nachlässt, spricht auch die aktuelle Beweislage gegen eine Sistierung des Strafverfahrens.