Zu berücksichtigen ist auch, dass sich das Zivilverfahren noch im Schriftenwechsel befindet und daher nicht mit einem baldigen Urteil gerechnet werden kann. Sobald dieses vorliegt, stünde den Parteien darüber hinaus die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen, was das Verfahren weiter in die Länge ziehen würde. Damit spricht auch das Beschleunigungsgebot gegen eine Sistierung des Strafverfahrens.