Ausgehend von diesem Beweisergebnis ergibt sich ein allfälliger Herausgabe- bzw. Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 3. Wo die Beschuldigte 3 die Gelder der Beschwerdeführerin aufbewahrte, ob sie diese mit anderen Geldern vermischte oder sie gar zur Begleichung anderer Schulden verwendete, ob sie diese einer anderen Kundin wie die H._____ AG gutschrieb und welche Rolle dabei die Beschuldigten 1 und 2 hatten, ist zur Beurteilung dieses vertraglichen Herausgabe- bzw. Ersatzanspruchs im Ergebnis unwesentlich.