Die Art und Weise, wie die Beschuldigte 3 die Gelder aufbewahrte und/oder ob sie diese mit anderen Geldern vermischte, wird dabei für den Zivilprozess nur eine untergeordnete Rolle spielen, hat die Beschwerdeführerin doch so oder anders entweder einen Herausgabe- oder einen Ersatzanspruch gegen die Beschuldigte 3. Ob die Beschuldigte 3 überhaupt noch über die bei der Beschwerdeführerin abgeholten Gelder verfügt, ist für die Prüfung des vertraglichen Anspruchs damit ebenfalls irrelevant.