Das Zivilverfahren dreht sich im Wesentlichen – soweit ersichtlich – um die Frage, welche Gelder die Beschuldigte 3 zwischen 2014 und 2023 bei der Beschwerdeführerin abgeholt hat und wie viel davon bereits der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde. Die Art und Weise, wie die Beschuldigte 3 die Gelder aufbewahrte und/oder ob sie diese mit anderen Geldern vermischte, wird dabei für den Zivilprozess nur eine untergeordnete Rolle spielen, hat die Beschwerdeführerin doch so oder anders entweder einen Herausgabe- oder einen Ersatzanspruch gegen die Beschuldigte 3.