Demgegenüber ist der Ausgang des Zivilverfahrens zur Beurteilung der Frage, ob die von der Beschuldigten 3 für die Beschwerdeführerin abgeholten bzw. transportieren Gelder veruntreut wurden, nicht in jedem Fall relevant. Das Zivilverfahren dreht sich im Wesentlichen – soweit ersichtlich – um die Frage, welche Gelder die Beschuldigte 3 zwischen 2014 und 2023 bei der Beschwerdeführerin abgeholt hat und wie viel davon bereits der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde.