Es liegen demnach konkrete Anhaltspunkte vor, die auf ein strafbares Verhalten hindeuten. Im Strafverfahren ist abzuklären, wo und wie die Beschuldigte 3 die Gelder der Beschwerdeführerin aufbewahrte, ob die Gelder separat von anderen Geldern aufbewahrt oder ob sie gar für andere Zwecke verwendet wurden, ob nun noch Gelder vorhanden sind oder ob diese entwendet wurden und wer bei der Beschuldigten 3 welche Aufgabe bzw. Rolle hatte. - 10 -