Dies schien offenbar nicht möglich zu sein. Ebenso deutet in diese Richtung, dass die vom Beschuldigten 1 am 22. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin zugestellten Dokumente (Strafanzeigebeilage Nr. 20) in diversen Jahren einen negativen "Tresorenbestand" ausweisen, was bei separat aufbewahrtem Bargeld nicht möglich gewesen wäre. Es liegen demnach konkrete Anhaltspunkte vor, die auf ein strafbares Verhalten hindeuten.