Der von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachte Sachverhalt enthält verschiedene Anhaltspunkte, die auf eine Veruntreuung hindeuten. So bekundete die Beschuldigte 3 bzw. die Beschuldigten 1 und 2 offenkundig Mühe, den konkreten bzw. aktuellen "Tresorbestand" auszuweisen. Dieser hätte jedoch – wäre das Bargeld separat von anderen Geldern aufbewahrt worden – durch eine einfache Nachzählung bestimmt werden können. Dies schien offenbar nicht möglich zu sein.