1 al. 1 StGB dar (vgl. BGE 81 IV 228 E. 2.b). Sollte das transportierte Bargeld jedoch für einen anderen Zweck verwendet oder mit anderem Geld vermischt worden sein, sodass das zivilrechtliche Eigentum der Beschwerdeführerin infolge Vermengung/Vermischung untergegangen wäre, läge gegebenenfalls eine Veruntreuung vor.