Das (fremde) Bargeld sollte demnach nicht mit dem eigenen Geld der Beschuldigten 3 oder anderer Kunden vermischt, sondern separat transportiert, gelagert und zuhanden der Beschwerdeführerin gutgeschrieben werden. Dadurch verbleibt das zivilrechtliche Eigentum am Bargeld auch während des Transports durch die Beschuldigte 3 bei der Beschwerdeführerin und das Bargeld stellt für die Beschuldigte 3 eine fremde Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 1 StGB dar (vgl. BGE 81 IV 228 E. 2.b).