Betrag von Fr. 2'257.34 für von der Beschuldigten 3 erbrachte Leistungen zur Verrechnung gestellt habe, belaufe sich die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 3 auf Fr. 1'998'129.91. 4.3.4. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (al. 1), sowie wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (al. 2).