4.3.3. Der vor Handelsgericht des Kantons Aargau anhängig gemachten Klage vom 8. April 2024 liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde. Die Beschwerdeführerin als Klägerin leitet aus diesem Sachverhalt ab, durch die Annahme des Auftrages habe sich die Beschuldigte 3 verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen und sei ihr schuldig, alles was ihr infolge des Auftrages zugekommen sei, zu erstatten (Art. 400 OR). Nachdem die Beschwerdeführerin einen -9-