Gelder der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'903'934.42 abhandengekommen. Die Beschuldigte 3 habe mutmasslich jeweils offenbar die abgeholten Bargelder nicht separat aufbewahrt und bei der G._____ AG abgeliefert, sondern diese mit Geldern anderer Kunden vermischt und/oder zu anderen Zwecken verwendet. Es bestehe daher der Verdacht, der Beschuldigte 2 und/oder der Beschuldigte 1 hätten sich der Veruntreuung strafbar gemacht und/oder die Gelder der Beschwerdeführerin seien durch Drittpersonen während des Transports oder der Zählung/Aufbewahrung der Gelder in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschuldigten 3 entwendet worden.