Im Sommer 2023 habe die Beschwerdeführerin zudem eine grosse Differenz zwischen den von der Beschuldigten 3 abgeholten Bargeldbeträgen und den bei ihr auf dem Konto eingegangenen Gutschriften festgestellt. Aufforderungen der Beschwerdeführerin, den Saldo zu reduzieren und die entsprechenden Gelder einzuzahlen, seien die Beschuldigte 3 bzw. der Beschuldigte 2 und später auch der Beschuldigte 1 jedoch nicht in der geforderten Form nachgekommen. Am 7. November 2023 habe der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin eine weitere Zusammenstellung zugestellt, -8-