__ AG abgeliefert worden seien. Mit Mail vom 13. Januar 2023 habe der Beschuldigte 2 zudem ausdrücklich mitgeteilt, dass im Dezember 2022 der Betrag von Fr. 400'000.00 für die Beschwerdeführerin an die G._____ AG abgeliefert worden sei. Diese Angaben hätten sich jedoch zwischenzeitlich als falsch herausgestellt. Im Sommer 2023 habe die Beschwerdeführerin zudem eine grosse Differenz zwischen den von der Beschuldigten 3 abgeholten Bargeldbeträgen und den bei ihr auf dem Konto eingegangenen Gutschriften festgestellt.