Für die Jahre 2015 bis 2021 habe die Beschuldigte 3 jeweils eine Saldoliste erstellt, aus welcher sich das Jahresende ergeben habe, mithin die Höhe des "Tresorbestands" der Beschuldigten 3. Der "Tresorbestand" (fortan: Saldo) entspreche der Höhe der Gelder, die durch die Beschuldigte 3 abgeholt, jedoch noch nicht dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien. Diesen Saldo habe die Beschuldigte 3 jeweils unterschriftlich anerkannt. Im Mai 2022 bzw. Juni 2023 habe die Beschuldigte 3 der Beschwerdeführerin gemeldet, dass in den Couverts bzw. Geldbeuteln im Vergleich zu den Abrechnungen Gelder fehlen würden (Fr. 6'600.00 bzw. Fr. 29'100.00;