4.3.2. Die Beschwerdeführerin begründete die Strafanzeige vom 14. März 2024 damit, dass die Beschuldigte 3 jeweils eine fortlaufende Saldoliste mit den einzelnen bei der Beschwerdeführerin abgeholten und abgelieferten Geldbeträgen geführt habe. Diese habe sie periodisch der Beschwerdeführerin zugestellt, wobei allfällige Fehler/Korrekturen jeweils gemeldet worden seien. Für die Jahre 2015 bis 2021 habe die Beschuldigte 3 jeweils eine Saldoliste erstellt, aus welcher sich das Jahresende ergeben habe, mithin die Höhe des "Tresorbestands" der Beschuldigten 3.