Demnach vermögen die jeweils separat geltend gemachten Zivilforderungen keine Abhängigkeit des Strafverfahrens vom Zivilverfahren im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen, womit eine Sistierung des Strafverfahrens aus diesem Grund ausser Betracht fällt. 4.3. 4.3.1. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Ausgang des Strafverfahrens in tatsächlicher Hinsicht vom Zivilverfahren abhängt.