Solange die Beschwerdeführerin jedoch von keinem Haftpflichtigen befriedigt wurde, steht es ihr offen, gegen sämtliche Haftpflichtige (simultan) vorzugehen. Dabei ist unerheblich, dass gegen eine Person der Zivilweg beschritten und gegen die anderen die Forderung adhäsionsweise in einem Strafverfahren geltend -7- gemacht wird. Denkbar wäre schliesslich auch, dass sich ein deliktischer Anspruch gegen die Beschuldigten 1 und 2 begründen lässt, nicht aber ein vertraglicher Anspruch gegen die Beschuldigte 3, oder umgekehrt.