Wie bei der echten Solidarität muss jeder Haftpflichtige für den vollen Schaden einstehen. Da die Geschädigte grundsätzlich nur einmal die Wiedergutmachung ihres Schadens erlangen kann, befreit die von einem Haftpflichtigen geleistete Zahlung die übrigen Haftpflichtigen in den Aussenverhältnissen (vgl. BGE 133 III 6 E. 5.3.2 = Pra 2007, Nr. 104; CHRISTOPH GRABER, a.a.O., N. 6 zu Art. 51 OR). Solange die Beschwerdeführerin jedoch von keinem Haftpflichtigen befriedigt wurde, steht es ihr offen, gegen sämtliche Haftpflichtige (simultan) vorzugehen.