122 StPO). Mit den Zivilklagen werden für denselben Schaden jeweils unterschiedliche Personen ins Recht gefasst und dies vorliegend auch aus verschiedenen Rechtsgründen. Haften für denselben Schaden mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, so besteht aus Sicht des Gläubigers – vorliegend aus Sicht der Beschwerdeführerin – infolge der solidarischen Haftung Anspruchskonkurrenz (CHRISTOPH GRABER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 51 OR). Wie bei der echten Solidarität muss jeder Haftpflichtige für den vollen Schaden einstehen.