Wenngleich es sich bei beiden Zivilklagen um denselben Geldbetrag handelt und diesem derselbe Schaden zugrunde liegt, basieren diese Zivilklagen entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf einer jeweils voneinander unabhängigen Forderung. Die vor Handelsgericht gegenüber der Beschuldigten 3 anhängig gemachte Forderung ist vertraglicher Natur. Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche "aus der Straftat" im Sinne von Art. 122 StPO sind wiederum solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützten (Art. 41 ff. OR; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 zu Art. 122 StPO).