4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens u. a. damit, es sei zu vermeiden, dass die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage zur Leistung der angeblich identischen Forderung, wie sie gegen die Beschuldigte 3 vor Handelsgericht anhängig gemacht wurde, verurteilt werden könnten. Wenngleich es sich bei beiden Zivilklagen um denselben Geldbetrag handelt und diesem derselbe Schaden zugrunde liegt, basieren diese Zivilklagen entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf einer jeweils voneinander unabhängigen Forderung.