Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab; sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Mitzuberücksichtigen ist insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ weit fortgeschritten ist (Urteil des -6- Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).