Mit sachlich begründeten Sistierungsverfügungen kann auch einer gewissen Gefahr vorgebeugt werden, dass bei deutlich im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Strafanzeigen dazu missbraucht werden könnten, Beweise für einen Zivilprozess zu sammeln. Bei stark zivilrechtlich konnotierten Straffällen ist daher besonders der Frage Rechnung zu tragen, ob den Parteien des Strafverfahrens infolge der Sistierung ein definitiver Beweisverlust droht oder ob die Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen.