Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Mit sachlich begründeten Sistierungsverfügungen kann auch einer gewissen Gefahr vorgebeugt werden, dass bei deutlich im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Strafanzeigen dazu missbraucht werden könnten, Beweise für einen Zivilprozess zu sammeln.