Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert.