3. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um einen Zivilprozess handeln. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestim- mung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen erheblichen Ermessensspielraum ein.