Schliesslich seien auch keine Beweise ersichtlich, die vor einer Sistierung abzunehmen wären. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nach Eingang der Strafanzeige denn auch nicht nichts unternommen, sondern u. a. einen Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau erteilt und eine geeignete Sachbearbeitung definiert, die sich in den Fall eingelesen habe.