Der vertragliche Anspruch auf Bezahlung von allfälligen Geldern der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 3 sei sodann für das vorliegende Strafverfahren von entscheidender Bedeutung. Erst wenn klar sei, ob die Beschuldigte 3 tatsächlich Gelder der Beschwerdeführerin nicht weitergeleitet habe, könne eine strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts erfolgen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sei in der unbefristeten Sistierung der Strafuntersuchung nicht zu erblicken, da sie jederzeit wieder an die Hand genommen werden könne. Schliesslich seien auch keine Beweise ersichtlich, die vor einer Sistierung abzunehmen wären.