beleuchtet werden. Insbesondere da die Beschuldigte 3 – gerade vor dem Hintergrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime – ein Interesse daran habe, diesbezüglich Transparenz zu schaffen. Im Zivilverfahren sei darüber hinaus von Relevanz, wo die Gelder verblieben seien. Über die eingeklagten Forderungssummen könne ansonsten gar nicht entschieden werden. Der vertragliche Anspruch auf Bezahlung von allfälligen Geldern der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 3 sei sodann für das vorliegende Strafverfahren von entscheidender Bedeutung.