Es bestehe zudem kein Risiko, dass die Beschuldigte 3 sowie die Beschuldigten 1 und 2 im Strafverfahren zur Zahlung der identischen Zivilforderungen verurteilt würden. Im hängigen Zivilverfahren werde einzig über einen vertraglichen Anspruch entschieden. Davon unabhängig könne die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Anspruch aus Delikt haben. Zu berücksichtigen sei weiter, dass mit dem Urteil des Handelsgerichts nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Die Sistierungsverfügung stehe damit dem Beschleunigungsgebot entgegen. Schliesslich seien auch nicht gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, vor der Sistierung abgenommen worden.