Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zudem ausser Acht gelassen, dass die Beschuldigte 3 in ihrer Klageantwort im Zivilverfahren zugestanden habe, dass von den abgeholten Geldern ein Betrag in Höhe von Fr. 1'505'684.61 nicht an die Beschwerdeführerin abgeliefert worden sei. Es sei damit unbestritten und stehe fest, dass die Beschuldigte 3 in dieser Höhe Gelder bei der Beschwerdeführerin abgeholt habe, diese aber nie auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden seien. Es bestehe zudem kein Risiko, dass die Beschuldigte 3 sowie die Beschuldigten 1 und 2 im Strafverfahren zur Zahlung der identischen Zivilforderungen verurteilt würden.