Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte 3 gutgeheissen werde, sei durch die Strafverfolgungsbehörden zu klären, ob die Gelder durch eine strafbare Handlung abhandengekommen seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zudem ausser Acht gelassen, dass die Beschuldigte 3 in ihrer Klageantwort im Zivilverfahren zugestanden habe, dass von den abgeholten Geldern ein Betrag in Höhe von Fr. 1'505'684.61 nicht an die Beschwerdeführerin abgeliefert worden sei.