Dies sei gerade Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde. Es bestehe gestützt auf den in der Strafanzeige dargelegten Sachverhalt der Verdacht, dass die Gelder der Beschwerdeführerin veruntreut oder durch Drittpersonen während des Transports oder der Zahlung/Aufbewahrung entwendet worden seien. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte 3 gutgeheissen werde, sei durch die Strafverfolgungsbehörden zu klären, ob die Gelder durch eine strafbare Handlung abhandengekommen seien.