2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, vorliegend bestehe kein genügender Grund für eine Sistierung des Verfahrens. Das Strafverfahren sei nicht derart vom Zivilverfahren abhängig, als dass sich eine Sistierung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Im Zivilverfahren werde einzig entschieden, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin noch eine offene Forderung gegenüber der Beschuldigten 3 aus dem zwischen ihnen bestandenen Rahmenvertrag für Werttransporte habe. Das Zivilgericht habe keine Möglichkeit, zu ermitteln, wo die Gelder verblieben seien. Dies sei gerade Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde.