Da die E._____ ab dem Jahr 2022 keine grossen Bargeldbeträge mehr entgegennahm, zog die Beschuldigte 3 für die Vertragserfüllung die F._____ AG bei, welche im Jahr 2021 von der G._____ AG übernommen wurde. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten 3 bzw. deren ehemaligem Geschäftsführer (Beschuldigter 2) und dem Mitglied des Verwaltungsrates (Beschuldigter 1) mit Strafanzeige vom 14. März 2024 im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021, 2022 und 2023 Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 1'971'287.25 nicht abgeliefert zu haben und die Gelder der Beschwerdeführerin mit Geldern anderer Kunden vermischt und/oder zu anderen Zwecken verwendet und/oder entwendet