In Anbetracht dieses Umstands sowie der drohenden Strafe (im Falle einer Verurteilung nach Art. 111 StGB wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft) ist die verlängerte Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die verlängerte Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die - 14 -