Vor dem Hintergrund einer möglichen Abhängigkeitserkrankung erweisen sich hingegen die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, Rayonverbot, Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Alko- hol- und Betäubungsmittelabstinenz) – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – als nicht genügend, um diese Gefahr zu bannen. Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Auftrag gegebene Vollgutachten, das sich u.a. mit einer individuellen Legalprognose sowie einer abzuklärenden Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers befasst, wird auf den 15. Januar 2024 erwartet. In Anbetracht dieses Umstands sowie der drohenden Strafe (im Falle einer Verurteilung nach Art.